Veranstaltung: | Spendenregelung der GRÜNEN im Rhein-Kreis Neuss |
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Antragsteller*in: | Kreisvorstand der GRÜNEN im Rhein-Kreis Neuss (dort beschlossen am: 24.03.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.05.2020, 19:48 |
A1: Neufassung der Spendenregelung
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung beschließt folgende Neufassung der
Spendenregelung:
Beschlussvorschlag:
Im Bewusstsein, dass es sich bei Spenden der Mandatsbeiträger*innen um
freiwillige Abgaben im rechtlichen Sinne an den Kreisverband handelt, dankt die
Kreismitgliederversammlung allen Kreistagsabgeordneten und Sachkundigen
Bürger*innen, die durch ihre Spenden den Betrieb der Kreispartei erst
ermöglichen.
In diesem Wissen beschließen die Kreismitglieder, den Beschluss aus dem Jahre
2010 aufrecht zu erhalten, wie folgt zu bekräftigen und zu erweitern:
Die Spendenmodalitäten an den Kreisverband seitens der Kreistagsfraktion werden
wir folgt grundsätzlich festgesetzt:
- Erzielte Einnahmen aus Mandaten sind pauschale Aufwandsentschädigungen,
Sitzungsgelder und weitere Einnahmen, die sich aus der Funktion ergeben.
- Als Funktionsträger*innen gelten:
a. Kreistagsabgeordnete
b. Sachkundige Einwohner*innen bzw. Bürger*innen, die auf Vorschlag der
Grünen Kreistagsfraktion vom Kreistag bestellt wurden.
c. Ehrenamtliche Funktionsträger*innen, die auf Beschluss oder auf
Vorschlag durch die Grüne Kreistagsfraktion bzw. vom Kreistag bestellt
werden
d. Aufsichtsratsmitglieder in öffentlich-rechtlichen Organen, wie etwa
Sparkassen, Verkehrsverbänden und Landschaftsverbänden, die aufgrund eines
Amts- oder Mandats gemäß 2a –2c in diese Funktion berufen werden
- Empfohlene Spendenhöhe:
a. In der Regel spenden Kreistagsabgeordnete 50 % ihrer pauschalen
Aufwandsentschädigung.
b. Die/der Vorsitzende der Kreistagsfraktion spendet in der Regel 65 %
ihrer/seiner zusätzlichen pauschalen Aufwandsentschädigung. Gleiches gilt
für Landrät*innen, stellvertretende Fraktionsvorsitzende, stellvertretende
Landrät*innen sowie Ausschussvorsitzende, sofern diese eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung erhalten.
c. 50 % der Aufwandsentschädigung aus Drittgremien im Sinne von 2c und 2d
werden in der Regel an den KV gespendet, wobei den Mitgliedern der
Drittgremien mindestens die Höhe des Sitzungsgeldes einer normalen
Ausschusssitzung des Kreistages verbleiben soll.
d. Sachkundige Bürger*innen spenden 50% der Aufwandsentschädigung aus
Ausschusssitzungen.
- Funktionsträger*innen können eine Reduzierung der individuell empfohlenen
Regelmandatsabgaben aus sozialen Gründen oder zur Vermeidung besonderer
finanzieller Nachteile beantragen, über die der Kreisvorstand mit
Zustimmung des Kreiskassiers entscheidet. Die Höhe der Reduzierung
entspricht der Höhe der finanziellen Verschlechterung. Als
Ausnahmetatbestände gelten insbesondere folgende finanzielle
Verschlechterungen, die durch die erzielten Einnahmen nachweisbar
entstehen:
a. (Einkommen-)Steuerbelastungen
b. Kita-Gebühren
c. Unterhaltsleistungen im Rahmen der SGB
d. Kürzungen von SGB-Leistungen (bspw. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung
o.ä.)
Die Aufzählung unter 4a-4d ist nicht abschließend. Weitere nachweisbare
finanzielle Verschlechterungen sollen in Absprache mit dem Kreiskassierer
anerkannt werden.
Da es sich bei diesen Funktionen um Ehrenämter handelt, zählen Aufwendungen von
Zeitressourcen (bspw. verpflichtende, aber für den/die Mandatsträger*in
kostenlose Fortbildungskurse/-seminare) ausdrücklich nicht zu den aufgeführten
Ausnahmetatbeständen.
Im Falle einer Reduzierung der Mandatsabgaben soll die Vereinbarung schriftlich
festgehalten werden und jährlich überprüft werden.
- Transparenz: Die Kreistagsfraktion wird gebeten, dem Kreisvorstand
monatlich eine Aufstellung der Funktionsträger*innen unter Angabe der
Sitzungstermine sowie der erhaltenen Aufwandsentschädigung zur Verfügung
zu stellen.
a. Die Kreistagsfraktion wird gebeten, dem Kreisvorstand monatlich eine
Aufstellung der Funktionsträger*innen unter Angabe der Sitzungstermine
sowie der erhaltenen Aufwandsentschädigung zur Verfügung zu stellen.
b. Der Kreisvorstand informiert die Kreismitgliederversammlung jährlich,
inwieweit die Funktionsträger*innen prozentual ihrer individuellen
Spendenbitte nachgekommen und darüber, mit wem Sonderregelungen getroffen
worden sind.
c. Der Kreisvorstand wird diese Regelung spätestens nach zwei Jahren
evaluieren und der Kreismitgliederversammlung zur erneuten Beratung
vorlegen.
6. Inkrafttreten:
Die Regelungen treten zum 01.06.2020 in Kraft.
Begründung
Die Kreismitgliederversammlung beschloss 2010: „Spendenmodalitäten der Kreistagsfraktion:
„Mandatsträger*innen spenden 50 % der Aufwandsentschädigung. Der Vorsitzende spendet 65 % seiner Aufwandsentschädigung. Sachkundige Bürger spenden 50 % der Sitzungsgelder. KTAs und Vorsitzender spenden nicht 50 % der Sitzungsgelder. 50 % der Aufwandsentschädigung aus Drittgremien werden an den KV gespendet.“´
Mit Schreiben vom 12.01.2016 hat der damalige Kreiskassierer Axel Jens diesen Beschluss und den folgenden Hinweis: „Sofern Ihr in Drittgremien sitzt: Werden Reisekosten dort nicht erstattet, solltet Ihr einen gesonderten Antrag an die Kreisverwaltung stellen. Sollte ein solcher Antrag erfolglos bleiben, wendet Euch an die KTF. Für die Sitzungsgelder gilt: Sie sind rechtlich auch Aufwandsentschädigung, siehe § 1 der oben genannten VO. Die Hälfte ist danach zu spenden.“ an die Kreistagsabgeordneten verschickt. Anlass war die Erhöhung der Aufwandsentschädigung.
Diese Regelung soll nun konkretisiert werden, um für die Zukunft Missverständnisse zu vermeiden. Hierbei wird sowohl auf die „Handreichung Mandatsträgerabgaben“ des Landesverbandes als auch auf den bisherigen Diskussionstand im Kreisverband zurückgegriffen. (Punkte 1, 2 und 3).
Der Kreisvorstand wird sich auch zukünftig um individuelle Härtefälle kümmern und hierzu Vereinbarungen treffen. Um die in der bisherigen Diskussion aufgekommenen Bedenken hinsichtlich möglicher Ausnahmetatbestände zu berücksichtigen, wird dies in Punkt 4 konkretisiert, verbunden mit der Klarstellung, dass diese Ausnahmetatbestände exemplarisch und nicht abschließend zu bewerten sind. Diese wäre in einer schriftlich fixierten Spendenregelung auch kaum möglich.
Die Höhe der Reduzierung entspricht der Höhe der finanziellen Verschlechterung. Entstehen dem/der Funktionsträger*in beispielsweise Steuermehraufwendungen in Höhe von 500 €, so reduziert sich der Spendenbeitrag um 500 € abzüglich des Betrages, den der/die Funktionsträger*in durch die Parteispende wiederum von der Steuer absetzen kann.
Dem Kreisvorstand ist nicht bekannt, welches Mitglied der Kreistagsfraktion zu welchen Drittgremien geht und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung (also auch Sitzungsgeld) erhält. Deshalb wird die Fraktionsgeschäftsführung gebeten, monatlich eine Teilnehmer*innen - Liste von Ausschusssitzungen etc. an den dem/der Kreiskassierer*in zu melden. (Punkt 5a)
Der Kreisvorstand soll der Kreismitgliederversammlung jährlich einen Bericht über die Spenden vorlegen, um dem berechtigen Informationsbedürfnis Mitglieder des Kreisverbandes Rechnung tragen zu können (Punkt 5b)
Von Vorteil wäre es schließlich, wenn das Angebot der Kreisverwaltung wahrgenommen würde und über das Verfahren der Abtretung die Spenden direkt an die Kasse des Kreisverbandes ausgezahlt werden würden.